Wichtige Informationen zu Bestattungen während dem Coronavirus

Liebe Kunden,

selbstverständlich stehen wir Ihnen auch in dieser besonderen Zeit zur Verfügung.

Wir haben Regelungen getroffen, dass wir die Anzahl der Sozialkontakte unserer Mitarbeiter deutlich verringern und halten uns an alle Präventionsmaßnahmen zur Eindämmung des Virus.

Zum Schutz von Ihnen und unserem Team sind auf Basis rechtlicher Vorgaben Einschränkungen unabdingbar.

Beratungen in unserem Hause

  • Beratungsgespräche finden ausschließlich in unseren Räumlichkeiten statt, wir bitten Sie um Ihr Verständnis, dass wir bis auf Weiteres keine Hausbesuche anbieten können.
  • In unseren Räumlichkeiten gilt Maskenpflicht der Stufe FFP2 oder KN95, sollten Sie Ihre Maske vergessen haben stellen wir Ihnen gerne eine kostenlos zur Verfügung.
  • Bitte halten Sie zu Ihrem eigenen Schutz immer einen Abstand von 1,5 m ein.
  • Maximal 2 Personen dürfen zum Gespräch kommen
  • Wenn Sie sich nicht wohlfühlen oder erkrankt sind, bitten wir Sie Abstand zu nehmen uns zu besuchen.
  • Gerne bieten wir Ihnen auch eine digitale Beratung per Telefon, E-Mail oder Videochat an – sprechen Sie uns einfach an

Allgemeine Informationen zu Bestattungen

Ein triftiger Grund ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 BayIfSMV die Teilnahme an einer Beerdigungen. Solche Beerdigungen dürfen durchgeführt werden. Der Begriff „Beerdigung“ umfasst dabei insbesondere Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet. Der „engste Familienkreis“ umfasst jedenfalls Verwandte und Verschwägerte des Verstorbenen im ersten und zweiten Grad sowie den Ehegatten/Lebenspartner beziehungsweise nichtehelichen Lebensgefährten des Verstorbenen. Nächste Freunde können teilnehmen, solange die Höchstzahl von 50 Personen nicht überschritten. In Gebäuden ist der Teilnehmerkreis im Übrigen durch die Anzahl der Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, beschränkt und kann im Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit zahlenmäßig weiter eingeschränkt werden.

Aussegnungshallen

Die Zahl der Teilnehmer/innen an der Aussegnung und den Feiern in den Hallen richtet sich nach der Anzahl der Sitzgelegenheiten, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Plätzen gewahrt werden muss. Diese ist zwingend einzuhalten und wird beim Einlass vom Friedhofspersonal kontrolliert. Erscheinen mehr Teilnehmer/innen, müssen diese vor der Aussegnungshalle bis zum Ende der Aussegnung/Trauerfeier warten und währenddessen auf den Mindestabstand von 1,5 m achten.

Für die Feierlichkeiten in der Aussegnungshalle steht jedoch nur ein sehr begrenztes Zeitkontingent zur Verfügung. Zudem wird für den Hygieneschutz Zeit benötigt, um die Aussegnungshalle für die nächste Trauerfeier vorzubereiten (Anordnung der Sitzplätze, Flächendesinfektion, Mikrofonschutz).

Für die Trauergäste gilt eine Maskenpflicht der Klasse FFP2.

Gemeindegesang ist untersagt.

Einige Friedhöfe mit der maximalen Teilnehmerzahl:

Friedhof

Verfügbare Sitzplätze in der Aussegnungshalle

Krematorium Ostfriedhof

50

Ostfriedhof

39

Friedhof Riem, Neuer Teil

13

Nordfriedhof

27

Westfriedhof

50

Feldmoching

23

Waldfriedhof, Alter Teil

30

Waldfriedhof, Neuer Teil

36

Waldfriedhof Solln

18

Friedhof am Perlacher Forst

50

Friedhof Obermenzing

12

Friedhof Pasing

12

Friedhof Aubing

13

Neuer Südfriedhof

43

Equipment in der Halle und am Grab

Mikrofone und Lautsprecher- sowie Musikanlagen können, falls nötig und soweit vorhanden, gebucht und genutzt werden.

Weihwasser und Erde werden weiterhin nicht zur Verfügung gestellt.

Als Alternative zum Erdwurf wäre es denkbar, dass wir Ihnen Blumen bereitstellen, die die Trauergesellschaft beim Abschiednehmen als symbolischen Gruß ins Grab werfen.

Streaming

Film- und Videoaufnahmen der Bestattung, die via Streaming für Angehörige übertragen werden, um diesen so die Möglichkeit zu bieten, dabei zu sein, sind hiermit ausdrücklich genehmigt.

Gerne vermitteln wir Ihnen einen zuverlässigen Partner.

Livemusik

Livemusik während der Beisetzung am Grab ist erlaubt.

Persönliche Abschiednahme am offenen Sarg

Eine Abschiednahme am offenen Sarg ist erlaubt, wenn beim Verstorbenen keine Anhaltspunkte für eine Infektionskrankheit im Sinne
von § 7 der Bestattungsverordnung vorliegen.

 

Trauermahl

Für eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste gilt § 5 der 12. BayIfSMV zu Veranstaltungen. Diese ist nach § 5 Satz 1 der 12. BayIfSMV grundsätzlich untersagt.

 

Haben Sie Fragen zu Bestattungen bei Ihnen am Ort? Schreiben Sie uns eine kurze Mail, wir versuchen, Ihnen zu helfen.

 

Achten Sie auf sich. Wir kümmern uns um alles Weitere.
Ihr Karl Albert Denk mit Team

Wir bitten um Verständnis das für den Inhalt keine Gewährleistung übernommen werden kann. Die letzte Aktualisierung hat am 14.5.2021 um 16.00 Uhr stattgefunden.